Auch dem vorgelegten Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. August 2023 (VB 37) könnten keine Hinweise entnommen werden, dass das Unfallereignis in irgendeiner Form zu strukturellen Verletzungen geführt haben könnte. Dr. med. D._____ habe die Beschwerdeführerin erstmals am 31. Mai 2023 und somit drei Monate nach dem Ereignis gesehen, die Kausalitätsfrage sei für ihn durch die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ereignis und die starken aktuellen Beschwerden klar gegeben gewesen. Dabei handle es sich jedoch um eine versicherungsmedizinisch nicht gewichtige cum (recte: post) hoc ergo propter hoc-Argumen-