4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Februar 2023 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. August 2024 per 31. März 2023 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 72). -3-