cherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 31. März 2023 ein. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. August 2024 fest. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 13.08.2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen. 3. Ev. sei ein neutrales versicherungsexternes (fuss)-orthopädisches Gutachten einzuholen.