1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihr gemäss Schadenmeldung vom 9. Februar 2023 am 3. Februar 2023 eine Rolle Handstretchfolie mit einem Gewicht von etwa 2.5 Kilogramm aus einer Höhe von zirka einem Meter auf den rechten Fuss fiel, wodurch sie eine Zehenkontusion rechts erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Nach medizinischen Abklärungen und mehrmaliger Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 die Versi-