Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.458 / DB / GM Art. 73 Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 13. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihr gemäss Schadenmeldung vom 9. Februar 2023 am 3. Februar 2023 eine Rolle Handstretchfolie mit einem Gewicht von etwa 2.5 Kilogramm aus einer Höhe von zirka einem Meter auf den rechten Fuss fiel, wodurch sie eine Zehenkontusion rechts erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und er- brachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Nach medizinischen Ab- klärungen und mehrmaliger Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 die Versi- cherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 31. März 2023 ein. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. August 2024 fest. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2024 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 13.08.2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen. 3. Ev. sei ein neutrales versicherungsexternes (fuss)-orthopädisches Gut- achten einzuholen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Februar 2023 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. August 2024 per 31. März 2023 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 72). -3- 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur- sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nachgewiesen sein. 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 13. August 2024 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die me- dizinische Beurteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. September 2023 (VB 42) sowie das Aktengutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Chirur- gie, vom 15. Juli 2024 (VB 71). -4- 3.2. Am 25. September 2023 führte Dr. med. B._____ aus, es gäbe weder kli- nische noch radiologische Hinweise dafür, dass hier eine relevante Kontu- sion des rechten Vorfusses stattgefunden habe. Überwiegend wahrschein- lich handle es sich um die häufig zu beobachtenden Rest-/Rezidivbe- schwerden nach Hallux valgus Operation, möglicherweise auch um eine beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose. Nach banaler "Zehenkon- tusion" ohne jegliche Hinweise auf eine stattgehabte Verletzung sei damit ein Status quo ante/sine spätestens nach 4-6 Wochen, also per 31. März 2023, festzulegen. Auch dem vorgelegten Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 23. August 2023 (VB 37) könnten keine Hinweise entnom- men werden, dass das Unfallereignis in irgendeiner Form zu strukturellen Verletzungen geführt haben könnte. Dr. med. D._____ habe die Beschwer- deführerin erstmals am 31. Mai 2023 und somit drei Monate nach dem Er- eignis gesehen, die Kausalitätsfrage sei für ihn durch die Angaben der Be- schwerdeführerin zum Ereignis und die starken aktuellen Beschwerden klar gegeben gewesen. Dabei handle es sich jedoch um eine versicherungsme- dizinisch nicht gewichtige cum (recte: post) hoc ergo propter hoc-Argumen- tation, denn der erstbehandelnde Arzt Dr. med. E._____, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, habe zeitnah zum Ereignis keine Verletzungszei- chen konstatiert. Bis dato gebe es in den vorliegenden Dokumenten kei- nerlei Hinweise, dass das Ereignis (Plastikrolle auf den Vorfuss gefallen) in irgendeiner Form zu strukturellen Verletzungen geführt haben könnte. Überwiegend wahrscheinlich liege hier eine symptomatische Grosszehen- grundgelenksarthrose vor, welche durch das Ereignis aktiviert/traumatisiert worden sei mit Status quo ante/sine per 31. März 2023 (VB 42). 3.3. Im Aktengutachten vom 15. Juli 2024 führte Dr. med. C._____ aus, es werde weiterhin kein morphologisch fassbares unfallkausales Korrelat prä- sentiert. Die Indikation zu der am 10. November 2023 durchgeführten Ope- ration gelte der früher krankheitskausal durchgeführten Osteotomie und sei unfallkausal absolut sachlich nicht plausibel zu begründen. Zudem seien die immer kürzer werdenden Tranchen der durch Dr. med. D._____ attes- tierten Arbeitsunfähigkeit als Zweifel an seinen im Versicherungsbericht vom 30. Oktober 2023 festgehaltenen Untersuchungsbefunden zu interpre- tieren. Es sei auch vom behandelnden Arzt zu keinem Zeitpunkt im Verlauf bei der Beschwerdeführerin ein fassbares unfallkausales Korrelat am Grosszehengrundgelenk festgestellt worden (VB 71). 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen -5- beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Der Beweiswert der ärztlichen Beurteilung eines beratenden Arztes ist dabei derjenigen eines versicherungsinternen Arztes gleichzusetzen (vgl. Urteil 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3 mit Hinweis). 4.1.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht auf die Stellungnahmen der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin abgestützt werden, da aufgrund der Beurteilungen des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ zumindest geringe Zweifel daran bestünden. Daher seien weitere Abklärungen und ein medizinisches Gutachten vorzunehmen (Beschwerde S. 12 ff.). Zudem beruhe die Argumentation von Dr. med. D._____ entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht auf der Formel "post hoc, ergo propter hoc" (Beschwerde S. 15). 4.3. 4.3.1. Dr. med. D._____ führte in seiner Stellungnahme vom 23. August 2023 aus, da die Beschwerdeführerin vor dem Trauma vom 3. Februar 2023, bei -6- Status nach Hallux valgus-Korrektur vor über 10 Jahren, absolut beschwer- defrei gewesen sei und die Beschwerden unmittelbar nach dem Trauma begonnen hätten, gehe er sehr davon aus, dass es sich um eine Schädi- gung handle, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilweise durch die Folgen des Unfalls entstanden sei. Der subjektive Zustand der Be- schwerdeführerin und deren Schmerzen hätten sich unmittelbar nach dem Unfall deutlich geändert, so dass der Unfall zu einer Verschlimmerung der Situation geführt habe. Der Zustand von vor dem Unfall sei aktuell noch nicht erreicht, da die Beschwerdeführerin einen Teil der Beschwerden noch habe. Bei einer nicht voroperierten Zehe dürfte korrekt sein, dass nach ei- ner banalen Kontusion nach vier bis sechs Wochen ein Status quo ante erreicht sei. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um eine bereits vor- operierte Zehe mit Osteosynthesematerial in situ. Soweit der beurteilende Kollege schreibe, dass es nach wie vor keine klinischen Hinweise für eine Kontusion wie Prellmarken und Hämatombildung gäbe, wäre dies auch nach einem mehrere Monate zurückliegenden Unfall sehr unwahrschein- lich. Da die Beschwerdeführerin während über zehn Jahren beschwerdefrei gewesen sei und kein Rezidiv vorliege, sei die Aussage, es handle sich wahrscheinlich vorliegend um häufig zu beobachtende Rest-/Rezidivbe- schwerden nach Hallux-Operation, nicht nachvollziehbar, auch, da die Be- schwerden für Restbeschwerden nach Hallux valgus-Operation absolut un- typisch wären (VB 37). 4.3.2. In der Folge führte Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 30. Ok- tober 2023 aus, die Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 25. Septem- ber 2023 (vgl. E. 3.2 hiervor) ändere nichts an seiner Einschätzung. Anzu- merken sei, dass die am 21. Juni 2023 durchgeführte Infiltration unter Röntgenkontrolle ins MP I-Gelenk bei der Verdachtsdiagnose einer akti- vierten leichten Arthrose nur eine minimale Besserung der Beschwerden gebracht habe. Bei einer aktivierten Arthrose müsste eine vollständige Be- schwerdefreiheit erwartet werden. Eine erfolglose oder nicht ganz erfolg- reiche Infiltration sei eigentlich Beweis dafür, dass nicht nur das Gelenk die Ursache für die Beschwerden darstelle (VB 52 S. 6). 4.4. Dr. med. B._____ führte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2023 nachvollziehbar aus, es lägen keine objektiven Befunde vor, welche die langandauernden Beschwerden der Beschwerdeführerin begründen wür- den (E. 3.2. hiervor). Damit übereinstimmend hielt Dr. med. E._____, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 19. April 2023 fest, die Zuweisung sei wegen persistierender Schmerzen nach einer rela- tiv banalen Kontusion am 3. Februar 2023, bei der der Beschwerdeführerin eine ungefähr drei Kilogramm schwere Plastikfolien-Rolle auf den rechten Zeh gefallen sei, erfolgt. Eine Röntgenkontrolle habe stattgefunden, frische ossäre Läsionen seien ausgeschlossen worden (VB 23 S. 4; vgl. -7- diesbezüglich den Bericht der F._____ AG betreffend Röntgen Vorfuss rechts vom 22. Februar 2023, dem ein Status nach Hallux valgus OP mit Schrauben in MT 1 und im Grundglied von D1 ohne Materialbruch oder Lockerung und eine korrekte Lage der Schrauben zu entnehmen sind. Frakturen konnten nicht nachgewiesen werden, festgestellt wurde eine leichte Weichteilschwellung um das MTP 1 Gelenk, im Übrigen unauffällige Weichteile [VB 23 S. 4]). In seinem Bericht vom 30. Mai 2023 führte Dr. med. E._____ aus, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Konsulta- tionen immer wieder Schmerzen geltend gemacht habe, welche ihr verun- möglicht hätten, eine Arbeitsleistung zu vollbringen. Anlässlich der Rönt- genuntersuchung seien jedoch keine Hinweise auf Materialbruch oder Lo- ckerung festgestellt worden (VB 23 S. 3). Diesem Bericht und auch den weiteren Akten sind keine Hinweise oder Befunde zu entnehmen, welche die Schmerzen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die am 3. Februar 2023 erlittene Kontusion erklären würden. Dr. med. D._____ nimmt denn auch in seinem Bericht vom 30. Oktober 2023 keinen Bezug auf die nicht nur im Moment seiner eigenen Untersuchung, sondern auf die bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. E._____ fehlenden klinischen Hinweise für eine Kontusion wie Prellmarken oder Hämatombildung. Er bringt zudem auch keine objektiven Befunde vor, mit welchen er seine An- nahme der Unfallkausalität der über den 31. März 2023 hinaus geltend ge- machten Schmerzen begründen könnte, sondern bezieht sich einzig auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin. Soweit Dr. med. D._____ ausführt, die nicht ganz erfolgreiche Infiltration vom 21. Juni 2023 sei Beweis dafür, dass nicht nur das Gelenk die Ursache für die Beschwerden darstelle, kann mit diesen Ausführungen kein kausaler Zusammenhang zum Unfallereignis vom 3. Februar 2023 hergestellt wer- den. Zudem führte die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, die Argumenta- tion von Dr. med. D._____, die Schmerzen der Beschwerdeführerin müss- ten auf den Unfall zurückzuführen sei, weil diese vor dem Unfall absolut beschwerdefrei gewesen sei und die Schmerzen unmittelbar nach dem Trauma begonnen hätten, lasse auf eine – beweisrechtlich unzulässige – "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation (vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2023 vom 11. Ja- nuar 2024 E. 3) schliessen. 4.5. Die Dres. med. B._____ und C._____ sind beratende Ärzte der Beschwer- degegnerin. In beweismässiger Hinsicht sind ihre Berichte denjenigen ei- nes versicherungsinternen Arztes (vgl. E. 4.1.2. hiervor) gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). Die Beurteilungen der Dres. med. B._____ (E. 3.2.) und C._____ (E. 3.3.) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die sie sich stützten, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend -8- relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 4.1.3. hiervor). Die Dres. med. B._____ und C._____ kamen in Kenntnis und Würdigung der medizi- nischen Akten zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass spätestens am 31. März 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren strukturellen Folgen des Unfalls vom 3. Februar 2023 mehr vorgelegen hätten und der status quo sine erreicht gewesen sei. Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den medizini- schen Akten ergeben sich auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von Dr. med. B._____ vom 25. Sep- tember 2023 sowie von Dr. med. C._____ vom 15. Juli 2024. Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen. Der massgebende medizini- sche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig ab- geklärt, womit auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) in an- tizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass den von der Beschwerdeführerin noch über den 31. März 2023 hinaus geklagten Beschwerden kein durch den Un- fall vom 3. Februar 2023 bedingtes organisches Substrat zu Grunde liegt. Damit erweist sich der per 31. März 2023 verfügte Fallabschluss mit Ein- stellung der Leistungen als rechtens. 5. 5.1. Nach dem soeben Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -9- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Bächli