Index 106.8 [2020, Total]) auf Fr. 68'863.00 fest. Daraus resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'787.00 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 12 %. Per 1. Januar 2024 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV einen Pauschalabzug von 10 % vom ermittelten Invalideneinkommen, was bei einem berücksichtigten Valideneinkommen von Fr. 78'650.00 eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'673.30 und somit einen Invaliditätsgrad von gerundet 21 % ergab.