Bezüglich der im Bericht von Dr. med. C._____ vom 9. September 2024 erwähnten eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand bei Kontraktur des Kleinfingers (vgl. auch Beschwerde S. 6) wies Dr. med. H._____ in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 nach Lage der Akten zu Recht darauf hin, dass diese bereits seit dem Kindesalter besteht (vgl. VB 167), wobei aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre.