6.3.2. In der Aktenbeurteilung vom 4. Juli 2024 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. H._____ gestützt auf die aktenkundigen Ergebnisse der medizinischen Abklärungen fest, dass die I._____ Klinik und die Universitätsklinik F._____ identische Abklärungen durchgeführt hätten. Die Schmerztherapeuten beider Kliniken seien zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass durch sämtliche durchgeführte Therapien keine wesentliche Besserung habe erreicht werden können. Medizinisch lasse sich dies nicht erklären.