117 S. 4). Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer das Gehen auf unebenem Boden, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, in der Hocke auszuübende Tätigkeiten und jegliche Zwangshaltungen sowie das Tragen von schweren Gewichten (VB 53; 77; 117 S. 4; vgl. auch VB 161 S. 4 f.).