In ihren Beurteilungen gelangte Dr. med. H._____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit der am 21. März 2019 erfolgten Fussoperation (VB 28 S. 4; 31.30; 31.31 S. 1; 31.36; Beginn der einjährigen Wartezeit [Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG]) in seiner angestammten Tätigkeit (als Bauarbeiter bzw. Kranführer) vollständig arbeitsunfähig sei (VB 53; 77).