grad von mindestens 40 % jeweils nicht erreicht werde (VB 163). Der Beschwerdeführer stellte sich in Bezug auf einen Anspruch auf eine Invalidenrente demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass auf die RAD-Aktenbeurteilungen nicht abgestellt werden könne. Tatsächlich sei er weitreichender in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt als vom RAD angenommen (Beschwerde S. 4 ff.). -5- 2.2. Streitig und zu prüfen ist demnach (einzig), ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. August 2024 (VB 163) zu Recht verneint hat.