56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Ablehnung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers begründete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2024 im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei.