1.2. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer nach dessen Anmeldung zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV vom 17. September 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 27) eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Deutschkurses (VB 68). In ihrer Verfügung vom 14. August 2024 (VB 163) befand sie daraufhin einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Soweit dieser in seiner Beschwerde berufliche Massnahmen, insbesondere Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle, beantragt (Beschwerde S. 4 f., 10 f.; Rechtsbegehren Ziff. 1), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG.