Mit Mitteilung vom 30. Januar 2018 gewährte sie dem Beschwerdeführer eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration. Ausserdem gewährte sie ihm weitere Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (Kostenübernahme für den Kurs M1 Kleinmaschinen 2.0t-5.0t) und eines Beitrags an den Arbeitgeber während dieser Ausbildung (Mitteilungen vom 22. Februar 2018) sowie in Form eines Pauschalbeitrags an den Arbeitgeber für den Support des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz, nachdem letzterer nach einer anfänglichen unfallbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit seine angestammte Tätigkeit am