In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 15. August 2024 daher aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, allenfalls in Absprache mit der IV-Stelle des Kantons Aargau, weitere Abklärungen betreffend die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. Juli 2023 eine (ausserhäusliche) Erwerbsfähigkeit vorliegt, veranlasse. 4. Die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens (Beschwerde S. 4) ist aufgrund der unklaren Dauer der von der Beschwerdegegnerin noch zu tätigenden Abklärungen abzuweisen.