Vor diesem Hintergrund lässt sich der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Frage, ob diese hypothetisch ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) beantworten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 15. August 2024 daher aufzuheben.