Mit Urteil VBE.2024.455 vom 26. Mai 2025 hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 25.Juli 2024 auf und wies die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurück, damit diese das Leistungsbegehren der Ehefrau des Beschwerdeführers materiell prüfe und erneut darüber entscheide. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Frage, ob diese hypothetisch ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) beantworten.