3.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte sich bereits im Januar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 28. März 2022 verneinte diese einen Rentenanspruch (vgl. Akten der IV-Stelle des Kantons Aargau [IV act.] 49). Am 15. August 2023 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der (nach einem Wohnsitzwechsel nunmehr zuständigen) IV-Stelle des Kantons Aargau erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (VB 52), welche mit Verfügung vom 25. Juli 2024 auf das Leistungsbegehren nicht eintrat (IV act. 83). Dagegen erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Versicherungsgericht Beschwerde. Mit Urteil VBE.2024.455