Im Urteil 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2 bestätigte das Bundesgericht, dass eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit besteht. In BGE 140 V 267 E. 5.2.2 S. 274 f. betonte es den engen Zusammenhang zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen, was dazu führte, dem (in der -4- Invalidenversicherung manifestierten) fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5).