2009, S. 148). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1). Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Art. 11a Abs. 1 ELG). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von dessen Ehefrau in der Höhe von Fr. 36'000.00 an.