2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juni 2025 wurden die Akten aus dem Verfahren VBE.2024.455 betreffend allfällige Ansprüche der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beigezogen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen.