Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.456 / pm / nl Art. 65 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 15. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer beantragte am 29. April 2023 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) ab 1. Juli 2023. Die Beschwer- degegnerin lehnte in der Folge mit Verfügung vom 24. Juli 2023 einen EL- Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2023 ab mit der Begründung, es liege ein Einnahmeüberschuss vor. Mit Einspracheentscheid vom 15. August 2024 wies sie die dagegen erhobene Einsprache ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 15. August 2024 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1736.00 pro Monat ab Juli 2023 zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Gleichzeitig stellte er den Antrag, das Verfahren bis zum Entscheid in der invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit der Ehefrau des Be- schwerdeführers zu sistieren. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juni 2025 wurden die Akten aus dem Verfahren VBE.2024.455 betreffend allfällige Ansprüche der Ehe- frau des Beschwerdeführers gegenüber der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) beigezogen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergän- zungsleistungen. 2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9 Abs. 2 ELG werden -3- die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehe- gatten (und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen) zu- sammengerechnet. Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG ge- regelt. Zu berücksichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 148). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1). Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypotheti- sches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichti- gen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Art. 11a Abs. 1 ELG). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer im angefochte- nen Einspracheentscheid unter anderem ein hypothetisches Erwerbsein- kommen von dessen Ehefrau in der Höhe von Fr. 36'000.00 an. 3.2. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers setzt voraus, dass diese zumindest teilweise ar- beitsfähig ist. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270; 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des Bundes- gerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). EL-Stellen verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurtei- lung der Invalidität. Zudem soll der gleiche Sachverhalt nicht unter densel- ben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur- teilt werden (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). Das damalige Eidg. Versiche- rungsgericht erwog in BGE 117 V 202 E. 2b S. 205, dass lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszu- standes möglicherweise ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle rechtfertigen könnte. Damit nahm es Bezug auf eine Veränderung der Tatsachen in einem Zeitraum, der nicht von den Sachverhaltsabklärun- gen der IV-Stelle erfasst wurde. Im Urteil 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2 bestätigte das Bundesgericht, dass eine eigenständige Abklä- rungspflicht der EL-Behörden nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beein- trächtigungen der Erwerbsfähigkeit besteht. In BGE 140 V 267 E. 5.2.2 S. 274 f. betonte es den engen Zusammenhang zwischen der Invalidenver- sicherung und den Ergänzungsleistungen, was dazu führte, dem (in der -4- Invalidenversicherung manifestierten) fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5). 3.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte sich bereits im Januar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Ver- fügung vom 28. März 2022 verneinte diese einen Rentenanspruch (vgl. Ak- ten der IV-Stelle des Kantons Aargau [IV act.] 49). Am 15. August 2023 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der (nach einem Wohnsitzwechsel nunmehr zuständigen) IV-Stelle des Kantons Aargau er- neut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (VB 52), welche mit Verfügung vom 25. Juli 2024 auf das Leistungsbegehren nicht eintrat (IV act. 83). Dagegen erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Versicherungsgericht Beschwerde. Mit Urteil VBE.2024.455 vom 26. Mai 2025 hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 25.Juli 2024 auf und wies die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurück, damit diese das Leistungsbegehren der Ehefrau des Beschwerdeführers materiell prüfe und erneut darüber entscheide. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Frage, ob diese hypothetisch ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) beantworten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einsprache- entscheid vom 15. August 2024 daher aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, allenfalls in Absprache mit der IV-Stelle des Kantons Aargau, weitere Abklärungen betreffend die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Ehefrau des Be- schwerdeführers in der Zeit ab dem 1. Juli 2023 eine (ausserhäusliche) Er- werbsfähigkeit vorliegt, veranlasse. 4. Die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens (Be- schwerde S. 4) ist aufgrund der unklaren Dauer der von der Beschwerde- gegnerin noch zu tätigenden Abklärungen abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). -5- Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. August 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 10. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier