Dass die somatischen Befunde Behandlungsoptionen weiterhin zugänglich und diese noch nicht ausgeschöpft sind, reicht als Begründung, weshalb eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zumindest glaubhaft gemacht worden ist, nicht aus. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintrete -7- und nach entsprechenden Abklärungen über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.