Hinweise, dass bereits vor dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 28. März 2022; VB 49) Beschwerden an den Schultern der Beschwerdeführerin bestanden hätten, sind nicht aktenkundig. Damit bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte, welche auf eine relevante Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts hinweisen. Auf die Einschätzungen von med. pract. F._____ kann nicht abgestellt werden. Dass die somatischen Befunde Behandlungsoptionen weiterhin zugänglich und diese noch nicht ausgeschöpft sind, reicht als Begründung, weshalb eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zumindest glaubhaft gemacht worden ist, nicht aus.