mann der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Beleidigungen ausgesprochen und letztere als "Lumpenferein" bezeichnet habe [VB 71]) anmassend und respektlos ist. Das Gericht weist diesbezüglich auf den zu wahrenden prozessualen Anstand hin und ermahnt die Beschwerdeführerin, solche ungebührlichen Äusserungen künftig zu unterlassen.