Ihrer Neuanmeldung vom 15. August 2023 (VB 52) hatte die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten keine Beweismittel beigelegt, weshalb die Beschwerdegegnerin, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. etwa VB 62 S. 3), nicht verpflichtet war, von sich aus entsprechende Unterlagen beizuziehen. Vielmehr gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. August 2023 (VB 62 S. 1) in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) eine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen.