4. 4.1. Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es bei einer Neuanmeldung in einem ersten Schritt ihr obliegt, eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.2). Ihrer Neuanmeldung vom 15. August 2023 (VB 52) hatte die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten keine Beweismittel beigelegt, weshalb die Beschwerdegegnerin, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. etwa VB 62 S. 3), nicht verpflichtet war, von sich aus entsprechende Unterlagen beizuziehen.