3.2. Die Beschwerdegegnerin legte die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen ihrer RAD-Ärztin med. pract. F._____, Fachärztin für Allgemeine Medizin (D), vor. Diese führte in ihrer Aktennotiz vom 16. Oktober 2023 ohne weitere Begründung aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. März 2022 vorhandenen und der heute vorliegenden Gesundheitsstörungen keine Hinweise für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer bleibenden Verschlechterung erkannt werden (VB 69). An dieser Einschätzung hielt med. pract. F._____ in ihrem Bericht vom 11. Mai 2024 fest.