2.5. Als Referenzzeitpunkt ist vorliegend die rentenablehnende Verfügung vom 28. März 2022 heranzuziehen (VB 49). Die IV-Stelle des Kantons Bern ging darin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig. Grundlage der Verfügung bildet der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 3. Januar 2022. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin finden sich in dem Bericht gestützt auf die medizinische Aktenlage als Diagnosen ein "Vd. a. oromandibuläre Dystonie, DD Hemidystonie mit schmerzloser sensomotorischer Ausfallsymptomatik des li Beins