2.3. Am 30. Oktober 2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 83) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 15. August 2023 eingetreten ist.