"1. Die Verfügung vom 25. Juli 2024 sei aufzuheben, und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung von Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.