5.3. Da die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt des Beginns der Einstellungsfrist und damit nur in sehr geringem Masse obsiegt, steht der Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 dahingehend abgeändert, dass die Einstellungsfrist von 42 Tagen am 8. Dezember 2021 zu laufen begann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.