Dass die Beschwerdeführerin das Kündigungsschreiben vom 3. Dezember 2021 erst am 9. Dezember 2021 abgeholt hat (vgl. BB 22), spielt somit keine Rolle, massgebend ist vielmehr, ab welchem Zeitpunkt es zur Abholung bei der Poststelle bereitlag. Da der eingeschriebene Brief am 3. Dezember 2021 aufgegeben worden war, darf davon ausgegangen werden, dass der Zustellversuch am Montag, 6. Dezember 2021 erfolgte und der Brief somit ab dem 7. Dezember 2021 zur Abholung bereitlag (vgl. auch Ende der siebentägigen Abholfrist am 13. Dezember gemäss BB 22). Somit endete das Arbeitsverhältnis am 7. Dezember 2021, womit die Einstellungsfrist nach Art. 45 Abs. 1 lit.