4.3. Wie die Beschwerdeführerin jedoch korrekt ausführt, endet das Arbeitsverhältnis erst im Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 337 OR; vgl. Beschwerde S. 21 f.). Erfolgt die Zustellung mittels eines eingeschriebenen Briefes und wird der Empfänger nicht angetroffen, gilt als Zugang der Zeitpunkt, in welchem der Brief bei der Poststelle zur Abholung bereitliegt, in -8-