4.2. Die Beschwerdegegnerin wertete das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 als schweres Verschulden (vgl. VB 193; BB 16) und setzte die Einstelldauer folglich – in Unterschreitung des Mittelwerts von 45 Tagen und in Bestätigung der Verfügung vom 17. Februar 2022 (VB 163; BB 9) – auf 42 Tage fest. Dies ist nicht zu beanstanden. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, sind keine ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1 f.). Die Einstelldauer von 42 Tagen erweist sich mit Blick auf den von Art. 45 Abs. 3 lit.