3.4.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sachbearbeiterin B._____ sei aufgrund fehlender Rechtskenntnisse nicht qualifiziert gewesen, den Einspracheentscheid zu verfassen. Ihre Einsprache sei damit von einer unqualifizierten Sachbearbeiterin abgewiesen worden, was kein rechtsstaatliches Verfahren sei (Beschwerde S. 11). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachbearbeiterin nicht qualifiziert gewesen wäre, den Einspracheentscheid zu verfassen; gestützt auf welche Grundlage sie einer juristischen Ausbildung bedürfte, ist nicht ersichtlich.