3.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung genannten Kündigungsgründe seien bindend und dürften nicht drei Jahre später abgeändert werden. Es könne nicht plötzlich das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz als Kündigungsgrund vorgebracht werden (vgl. Beschwerde S. 17). Zumal das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Arbeitsplatz bereits in der Verfügung vom 17. Februar 2022 als Kündigungsgrund genannt wurde, kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden (VB 163; BB 9).