Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Berufspraktikumsbetrieb gesucht, zeitnah gefunden und wie geplant im Frühjahr 2023 das Zertifikat erlangt hat und damit ihrer Ansicht nach alles zur Schadenminderung beigetragen hat (Beschwerde S. 5), vermag zudem nichts daran zu ändern, dass sie sich am 9. Dezember 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (VB 138; 140). Dasselbe trifft auf ihr Vorbringen zu, wonach in Bezug auf den Praktikumsplatz eine Austauschbefugnis bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 8). -6-