337 OR vorausgesetzt wird, kann letztendlich offenbleiben, ob die fristlose Auflösung gerechtfertigt war oder nicht. Indem die Beschwerdeführerin – wie sie es selbst bestätigt (vgl. Beschwerde S. 17) – auch nach Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses am 1. November 2021 trotz Aufforderung durch die Pigna ab dem 2. November 2021 nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, hat sie – unabhängig davon, ob eine Testpflicht bestanden hat und ob sie die Vereinbarung zu Recht angefochten hat – zumindest in Kauf genommen, dass der Praktikumsvertrag aufgelöst wird (vgl. E. 2.3 hiervor).