3.4. 3.4.1. Da die Beschwerdeführerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach nicht im vollen Umfang preisgeben will, sind dessen Ausführungen zur fristlosen Kündigung bzw. Auflösung der Vereinbarung durch die Arbeitgeberin nicht bekannt. Zumal es vorliegend jedoch genügt, dass das allgemeine (dienstliche oder ausserdienstliche) Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat und keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR vorausgesetzt wird, kann letztendlich offenbleiben, ob die fristlose Auflösung gerechtfertigt war oder nicht.