2. Es sei auch die Entscheiddispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25.7.2024 aufzuheben und die Kassenverfügung vom 17.2.2022 ersatzlos aufzuheben. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mir die ausstehenden und fälligen 42 Taggelder in der Höhe von CHF 202.40 brutto (CHF 8'500.80) abzüglich der gesetzlichen Sozialabgaben à 5.3 % (CHF 450.55), mithin CHF 8'050.25 netto zu überweisen und die entsprechenden Ersatz- Taggeld-Abrechnungen für die Monate Dez. 2021 sowie Jan. und Feb. 2022 zu erlassen.