AL.2022.00087 vom 22. März 2023 auf die gegen die Verfügung vom 11. März 2022 gerichtete Beschwerde nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_308/2023 vom 3. Oktober 2023 mangels Leistung des Kostenvorschusses ebenfalls nicht ein. 1.3. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2024 Auszüge des Urteils des Arbeitsgerichts Bülach (AH220071-C vom 21. Dezember 2023) ein.