1.2. Mit Verfügung vom 11. März 2022 wurde das Einspracheverfahren bezüglich der Verfügung vom 17. Februar 2022 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren, welche in Bezug auf die Feststellungsklage betreffend den Praktikumsvertrag mit der Arbeitgeberin "Pigna Raum für Menschen mit Behinderung" (Pigna) und die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin eröffnet worden waren, sistiert. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Urteil AL.2022.00087 vom 22. März 2023 auf die gegen die Verfügung vom 11. März 2022 gerichtete Beschwerde nicht ein.