1. 1.1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 9. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 30. Dezember 2021 ab dem 9. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem 4. Dezember 2021 für 42 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2022 Einsprache.