Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.454 / sr / bs Art. 53 Urteil vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH Ost, gegnerin Postfach, 8021 Zürich 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 9. De- zember 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 30. Dezember 2021 ab dem 9. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfü- gung vom 17. Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwer- deführerin ab dem 4. Dezember 2021 für 42 Tage wegen selbstverschul- deter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2022 Einsprache. 1.2. Mit Verfügung vom 11. März 2022 wurde das Einspracheverfahren bezüg- lich der Verfügung vom 17. Februar 2022 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren, welche in Bezug auf die Feststellungsklage betreffend den Praktikumsvertrag mit der Arbeitgeberin "Pigna Raum für Menschen mit Behinderung" (Pigna) und die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin eröffnet worden waren, sistiert. Das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Urteil AL.2022.00087 vom 22. März 2023 auf die gegen die Verfügung vom 11. März 2022 gerichtete Beschwerde nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_308/2023 vom 3. Oktober 2023 mangels Leis- tung des Kostenvorschusses ebenfalls nicht ein. 1.3. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2024 Auszüge des Ur- teils des Arbeitsgerichts Bülach (AH220071-C vom 21. Dezember 2023) ein. 1.4. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 hob die Beschwerdegegnerin daraufhin die Sistierung des Einspracheverfahrens auf, wies die Einspra- che vom 4. März 2022 ab und bestätigte die Verfügung vom 17. Februar 2022. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 erhob die Beschwerde- führerin am 9. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die fol- genden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Entscheiddispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Einsprache- entscheids vom 25.7.2024 aufzuheben und meine Einsprache vom -3- 4.3.2022 gegen die Kassenverfügung vom 17.2.2022 gutzuheissen. Eventualiter sei in der Sache neu zu meinen Gunsten zu verfügen. 2. Es sei auch die Entscheiddispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 25.7.2024 aufzuheben und die Kassenverfü- gung vom 17.2.2022 ersatzlos aufzuheben. Es sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, mir die ausstehenden und fälligen 42 Tag- gelder in der Höhe von CHF 202.40 brutto (CHF 8'500.80) abzüglich der gesetzlichen Sozialabgaben à 5.3 % (CHF 450.55), mithin CHF 8'050.25 netto zu überweisen und die entsprechenden Ersatz- Taggeld-Abrechnungen für die Monate Dez. 2021 sowie Jan. und Feb. 2022 zu erlassen. Eventualiter sei in der Sache neu zu meinen Gunsten zu verfügen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zudem zu verpflichten, auf den ge- schuldeten Beträgen einen Verzugszins von 5 % ab Rechtshängig- keit, oder seit wann rechtens, zu leisten und mir zu überweisen. 4. Eventualiter seien die Entscheiddispositiv Ziff. 2 + 3 des angefochte- nen Einspracheentscheids vom 25.7.2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen. 5. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter Staatskasse." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh- rerin mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 193) zu Recht ab dem 4. Dezember 2021 für 42 Tage wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). -4- 2.2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wich- tigen Gründen gemäss Art. 337 OR voraus. Es genügt, dass das allge- meine (dienstliche oder ausserdienstliche) Verhalten der versicherten Per- son Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Ar- beitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erschei- nen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244 f.; Urteil des Bundes- gerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). 2.3. Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Überein- kommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Be- schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi- gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nahm (Urteil des Bun- desgerichts 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Gemäss Aktenlage übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Vorpraktikum ab dem 1. März 2021 bis 31. August 2021 (VB 104 S. 2; Beschwerdebei- lage [BB] 2) sowie für die Umschulung der Beschwerdeführerin zur Ar- beitsagogin vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 (BB 3) jeweils bei der Durchführungsstelle Pigna. Mit der Pigna schloss die Beschwerde- führerin eine Praktikumsvereinbarung mit Vertragsbeginn ab 1. März 2021 und einem Salär von Fr. 800.00 brutto pro Monat bei einem Arbeitspensum von 100 % (13 x p.a.; VB 101; 120; BB 1 S. 2) ab. Ab dem 1. September 2021 betrug der Praktikumslohn Fr. 1'333.30 brutto pro Monat bei einem Arbeitspensum von 80 % (13 x p.a.; VB 119; BB 1 S. 1). 3.2. Unstrittig ist die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 19. Oktober 2021 krankgemeldet hat (Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 19. Oktober 2021 bis und mit 1. November 2021), sie jedoch auch nach Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, woraufhin die Pigna mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 den Vertrag fristlos aufgelöst hat (VB 118; 151; Beschwerde S. 17). Im -5- Schreiben vom 3. Dezember 2021 teilte die Pigna der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich auf ihr Schreiben vom 2. November 2021 beziehe, worin sie ihr mitgeteilt habe, dass sie nach Ablauf der Krankschreibung ihre Arbeit anzutreten und an den vorgeschriebenen Covid-Spucktests teilzunehmen habe. Da die Krankschreibung am 1. November 2021 geendet habe und sie die Arbeit bis heute nicht wieder angetreten habe, sei die Vereinbarung mit dem vorliegenden Schreiben fristlos aufgelöst (VB 118). 3.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, mit dem unentschuldigten Nicht- erscheinen am Arbeitsplatz ab dem 2. November 2021 habe die Beschwer- deführerin der Arbeitgeberin Pigna genügend Anlass gegeben, das Prakti- kumsverhältnis frühzeitig aufzulösen. Der Eintritt der erneuten Arbeitslosig- keit ab dem 9. Dezember 2021 sei deshalb selbstverschuldet und es seien damit 42 Einstelltage gerechtfertigt (VB 193 S. 6). 3.4. 3.4.1. Da die Beschwerdeführerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach nicht im vollen Umfang preisgeben will, sind dessen Ausführungen zur fristlosen Kündigung bzw. Auflösung der Vereinbarung durch die Arbeitgeberin nicht bekannt. Zumal es vorliegend jedoch genügt, dass das allgemeine (dienst- liche oder ausserdienstliche) Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat und keine Auflösung des Arbeits- verhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR vorausgesetzt wird, kann letztendlich offenbleiben, ob die fristlose Auflösung gerechtfer- tigt war oder nicht. Indem die Beschwerdeführerin – wie sie es selbst be- stätigt (vgl. Beschwerde S. 17) – auch nach Ablauf des Arbeitsunfähigkeits- zeugnisses am 1. November 2021 trotz Aufforderung durch die Pigna ab dem 2. November 2021 nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, hat sie – un- abhängig davon, ob eine Testpflicht bestanden hat und ob sie die Verein- barung zu Recht angefochten hat – zumindest in Kauf genommen, dass der Praktikumsvertrag aufgelöst wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Berufspraktikumsbetrieb ge- sucht, zeitnah gefunden und wie geplant im Frühjahr 2023 das Zertifikat erlangt hat und damit ihrer Ansicht nach alles zur Schadenminderung bei- getragen hat (Beschwerde S. 5), vermag zudem nichts daran zu ändern, dass sie sich am 9. Dezember 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschä- digung angemeldet hat (VB 138; 140). Dasselbe trifft auf ihr Vorbringen zu, wonach in Bezug auf den Praktikumsplatz eine Austauschbefugnis bestan- den habe (vgl. Beschwerde S. 8). -6- 3.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die bei der Einstellung in der An- spruchsberechtigung genannten Kündigungsgründe seien bindend und dürften nicht drei Jahre später abgeändert werden. Es könne nicht plötzlich das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz als Kündigungsgrund vorgebracht werden (vgl. Beschwerde S. 17). Zumal das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Arbeitsplatz bereits in der Verfü- gung vom 17. Februar 2022 als Kündigungsgrund genannt wurde, kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden (VB 163; BB 9). 3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bezüglich der Einstelltage halte die ALE-Praxis fest, dass ein massives Lohndumping den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtige, ohne dass ihm dafür Einstelltage auferlegt werden dürften, ist zu entgegnen, dass ihr während der Einglie- derungsmassnahme vom 1. März 2021 bis am 24. November 2021 basie- rend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 81'230.30 IV-Taggelder zuge- sprochen wurden (VB 111; 113). Zudem führte die Pigna aus, die Prakti- kumslöhne würden jährlich mittels eines Budgets geplant. Wenn sie für eine Ausbildung in Zusammenarbeit mit der IV angefragt werde, seien dies in der Regel Ausbildungen ausserhalb der Budgetierung, was auch im vorlie- genden Fall so gewesen sei. Daher habe sie nicht den normalen Prakti- kumslohn berechnen können. Die IV Zürich sei jedoch mit den Lohnanga- ben einverstanden gewesen und habe der Beschwerdeführerin die Diffe- renz mittels Taggeldern ausbezahlt (VB 151 S. 3). Anhaltspunkte für Lohn- dumping sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 3.4.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sachbearbeiterin B._____ sei aufgrund fehlender Rechtskenntnisse nicht qualifiziert gewe- sen, den Einspracheentscheid zu verfassen. Ihre Einsprache sei damit von einer unqualifizierten Sachbearbeiterin abgewiesen worden, was kein rechtsstaatliches Verfahren sei (Beschwerde S. 11). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachbearbeiterin nicht qualifiziert gewesen wäre, den Einspracheentscheid zu verfassen; gestützt auf welche Grundlage sie einer juristischen Ausbil- dung bedürfte, ist nicht ersichtlich. 3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ge- mäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu Recht erfolgte. -7- 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Schwere des Verschuldens ist individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts C 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 3). Das kantonale Ge- richt darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen kön- nen, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Im Be- reich des schweren Verschuldens beträgt dieser Mittelwert 45 Einstelltage. Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BU- CHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 237). 4.2. Die Beschwerdegegnerin wertete das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 als schweres Verschulden (vgl. VB 193; BB 16) und setzte die Einstelldauer folglich – in Unterschrei- tung des Mittelwerts von 45 Tagen und in Bestätigung der Verfügung vom 17. Februar 2022 (VB 163; BB 9) – auf 42 Tage fest. Dies ist nicht zu be- anstanden. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermes- sen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, sind keine ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1 f.). Die Ein- stelldauer von 42 Tagen erweist sich mit Blick auf den von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgegebenen Rahmen von 31 bis 60 Tagen und unter Berück- sichtigung der konkreten Gegebenheiten als angemessen und ist zu bestä- tigen. 4.3. Wie die Beschwerdeführerin jedoch korrekt ausführt, endet das Arbeitsver- hältnis erst im Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 337 OR; vgl. Be- schwerde S. 21 f.). Erfolgt die Zustellung mittels eines eingeschriebenen Briefes und wird der Empfänger nicht angetroffen, gilt als Zugang der Zeit- punkt, in welchem der Brief bei der Poststelle zur Abholung bereitliegt, in -8- der Regel somit am auf den erfolglosen Zustellversuch folgenden Tag (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: Balser Kommentar Obligationenrecht I, N. 19 zu Art. 335 OR). Dass die Beschwerdeführerin das Kündigungsschreiben vom 3. Dezember 2021 erst am 9. Dezember 2021 abgeholt hat (vgl. BB 22), spielt somit keine Rolle, massgebend ist vielmehr, ab wel- chem Zeitpunkt es zur Abholung bei der Poststelle bereitlag. Da der einge- schriebene Brief am 3. Dezember 2021 aufgegeben worden war, darf da- von ausgegangen werden, dass der Zustellversuch am Montag, 6. Dezember 2021 erfolgte und der Brief somit ab dem 7. Dezember 2021 zur Abholung bereitlag (vgl. auch Ende der siebentägigen Abholfrist am 13. Dezember gemäss BB 22). Somit endete das Arbeitsverhältnis am 7. Dezember 2021, womit die Einstellungsfrist nach Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV erst am 8. Dezember 2021 und nicht bereits am 4. Dezember 2021 zu laufen begann. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 dahingehend abzu- ändern, dass die Einstellungsfrist von 42 Tagen am 8. Dezember 2021 zu laufen begann. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Da die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt des Be- ginns der Einstellungsfrist und damit nur in sehr geringem Masse obsiegt, steht der Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 dahingehend abgeändert, dass die Einstellungsfrist von 42 Tagen am 8. Dezember 2021 zu laufen begann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh