Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Rente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. Oktober 2023 zu befristen. 6. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 30. Juli 2024 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2023 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Beschwerde ist demnach in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.