Dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der halben Rente auf den 1. August 2021 (ein Jahr nach dem Hirninfarkt vom 29. August 2020) festsetzte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Nicht korrekt ist indes die Befristung der Rente per 31. Juli 2023. Wie dargelegt, ist von einer mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit verbundenen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (spätestens) per Juli 2023 (Begutachtung durch die SMAB) auszugehen (vgl. VB 207.1 S. 9). Gemäss Art. 88a Abs. 1