4.6. Zusammenfassend ist gestützt auf das SMAB-Gutachten davon auszugehen, dass infolge des rechtshirnigen Insults vom 29. August 2020 bis 7. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit bestand. Ab dem 8. Januar 2021 ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und seit dem 27. Juli 2023 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 207.1 S. 8 f.). Dass weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).