Gestützt auf diese übereinstimmenden und überzeugend begründeten Einschätzungen des orthopädischen SMAB-Gutachters und des rheumatologischen ZIMB-Gutachters ging die Beschwerdegegnerin daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum am 29. August 2020 erlittenen Hirninfarkt nicht in für den Rentenanspruch relevanter Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war.