relevante pathoanatomische Befunde am Bewegungsapparat erklärt werden könne, und war daher von einer funktionell höhergradigen Überlagerung ausgegangen und davon, dass auch rückwirkend aus somatischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende höhergradige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit vorgelegen habe (VB 117.5 S. 9).